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PRÄAMBEL: Im Bewusstsein seiner Verantwortung für Frauen und Kinder und zur Bekundung seines Willens, sowohl der eigenen Partnerin als auch der gesamten Weiblichkeit zu dienen, hat sich das Volk der Fremdgänger dieses Grundgesetz gegeben - mit dem Ziel: zumindest sich selbst treu zu bleiben
§ 1 Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit. Darunter fällt auch die Befriedigung des natürlichen Geschlechtstriebes.
§ 2 Die Würde der Partnerin ist unantastbar. Ehe und Familie stehen unter besonderem Schutz. Über sexuelle Aktivitäten mit Dritten gilt daher Stillschweigen.
§ 3 Affärenbedingte Veränderungen innerhalb der Beziehung sind zu vermeiden. Dazu zählen auch Abweichungen im Körperpflege- und Sexualverhalten.
§ 4 Der Vollzug des Sexualaktes mit Dritten findet ausschließlich aushäusig statt. Hotelrechnungen sind in bar zu begleichen.
§ 5 Der Übertragung von Krankheiten durch Geschlechtsverkehr ist vorzubeugen. Der Fremdgeher verpflichtet sich zum Einsatz zuverlässiger Verhütungsmittel.
§ 6 Voraussetzung für den Verkehr mit Dritten ist ein glaubwürdiges Alibi. Die Verknüpfung realer Termine mit fiktiven Zeitangaben ist statthaft.
§ 7 Nachvollziehbare Telefongespräche und Schriftwechsel über das Mobiltelefon und/oder soziale Netzwerke sind unzulässig. Indizien für eine triebhaft motivierte Kontaktpflege mit Dritten sind zu vernichten oder durch geeignete Maßnahmen (i. e. Rufnummernunterdrückung und/oder falsche Adressbucheinträge) zu vermeiden.
§ 8 Fahrlässig falsche Versprechungen gegenüber weiteren Sexualpartnerinnen zu machen ist illegitim und kann von diesen geahndet werden.
§ 9 Vor dem Geschlechtsteil des Fremdgängers sind alle Frauen gleich. Als sittenwidrig gilt lediglich der Verkehr mit folgenden Personen: Arbeitskolleginnen, Freundinnen und Verwandten der Partnerin sowie gemeinsamen Freunden.
§ 10 Allen am Seitensprung partizipierenden Parteien steht ein Widerrufsrecht zu, das jederzeit durch eine formlose Mitteilung in Anspruch genommen werden kann.